Amtliche Mitteilungen der Universität Dortmund, Nr.
18/98
Studienordnung für den Studiengang Mathematik
an der Universität Dortmund mit dem Abschluss
"Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe
I"
vom 29.10.1998
Auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 i.V. mit §
85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV.NW.S.213),
hat die Universität Dortmund folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Studienordnung
§ 2 Funktion der Studienordnung
§ 3 Voraussetzungen für das Studium
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudiendauer, Umfang des Studiums, Regelstudienzeit
§ 6 Ziel des Studiums
§ 7 Aufbau des Studiums
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen
Teil 2: Grundstudium und Zwischenprüfung
§ 9 Aufbau und Abschluss des Grundstudiums
§ 10 Die Zwischenprüfung
§ 11 Schulpraktische Studien
Teil 3: Hauptstudium
§ 12 Das Hauptstudium
§ 13 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
Teil 4: Die erste Staatsprüfung
§ 14 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
§ 15 Erste Staatsprüfung - die
schriftliche Hausarbeit
§ 16 Erste Staatsprüfung - die
Prüfung im Unterrichtsfach Mathematik
§ 17 Freiversuch
§ 18 Fächerkombinationen
§ 19 Inkrafttreten, Veröffentlichung
und Übergangsbestimmungen
Teil 1: Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich der Studienordnung
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage
des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen
Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juni 1989 (GV.NW.S.421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai
1994 (GV.NW.S.220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für
Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 22.
Juli 1981 (GV.NW.S 430), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.
November 1996 (GV.NW.S.524), das Studium im Studiengang Mathematik für
das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Universität Dortmund
mit dem Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für
die Sekundarstufe I".
§ 2
Funktion der Studienordnung
-
Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums
und bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen,
die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
-
Die Studienordnung legt im Rahmen des in der LPO
bestimmten Studienumfangs im Pflicht- und Wahlpflichtbereich die auf die
einzelnen Lehrinhalte entfallenden Anteile in Semesterwochenstunden, nach
Studienabschnitten gegliedert, fest.
-
Die Beschäftigung mit Gegenständen des
Faches, die über die festgelegten Studieninhalte hinausgehen sowie
ergänzende Studien auch in anderen Studiengängen, werden in die
Entscheidung und Verantwortung jeder Studentin und jedes Studenten selbst
gestellt.
§ 3
Voraussetzungen für das Studium
-
Die Qualifikation für das Studium wird durch
ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige
fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von
einer zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis nachgewiesen.
-
Für das Studium sind mathematische Grundkenntnisse
erforderlich. Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden die Schulmathematik
gut beherrschen. Studierende, die in ihrer Schulzeit keinen guten Leistungskurs
Mathematik absolviert haben, werden sich voraussichtlich besondere Mühe
geben müssen. Der Fachbereich Mathematik bietet vor Beginn jedes Wintersemesters
einen mathematischen Vorkurs an. Die Teilnahme an diesem Kurs wird auch
den Studierenden dieses Studienganges empfohlen.
-
In jedem Mathematikstudium und auch im Mathematikunterricht
spielt heute der Umgang mit Computern eine zunehmend bedeutende Rolle.
Studierende, die keine Grundkenntnisse in Informationstechnologie mitbringen,
erhalten die Gelegenheit, den Umgang mit Computern und den wichtigsten
Typen von Programmen in besonderen Kursen zu erwerben.
-
Jedes Studium setzt heute gute Kenntnisse der internationalen
Wissenschaftssprache Englisch voraus: Jeder muss einfache englische Texte
lesen und verstehen können.
§ 4
Studienbeginn
Das Studium kann nur in einem Wintersemester begonnen
werden. Das Veranstaltungsangebot ist auf einen Studienbeginn in einem
Wintersemester ausgerichtet. Die nach dem Studienverlaufsplan (siehe Anhang)
zeitlich aufeinander folgenden Vorlesungen des Grundstudiums bauen inhaltlich
aufeinander auf.
§ 5
Regelstudiendauer, Umfang des Studiums, Regelstudienzeit
Das Studium für das Lehramt für die
Sekundarstufe I hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern und umfasst
im Fach Mathematik (Sekundarstufe I) 42 - 43 Semesterwochenstunden (SWS).
Davon entfallen drei Semester und 22 SWS auf das Grundstudium und weitere
drei Semester und 22 SWS auf das Hauptstudium.
Die Regelstudienzeit umfasst die Regelstudiendauer
(sechs Semester) sowie die Prüfungszeit (ein Semester).
§ 6
Ziel des Studiums
-
Das Ziel des Studiums ergibt sich aus dem UG sowie
aus dem LABG. Es besteht im Erwerb fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer
und unterrichtspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die für
die Erste Staatsprüfung nach der LPO erforderlich sind und die die
Studierenden auf die Berechtigung vorbereiten, ein Lehramt für die
Sekundarstufe I selbstständig auszuüben, hier insbesondere auf
das Lehramt Mathematik in der Sekundarstufe I.
-
Diese durch die LPO vorgegebenen Ziele werden durch
folgende Ausbildungsziele präzisiert:
1) Fachliche Ausbildung
-
Die Studentinnen und Studenten sollen sich ein solides
Handwerkszeug in elementarer Mathematik erarbeiten. Mathematik lernen heißt
auch mathematische Handlungskompetenz zu gewinnen.
-
Darüber hinaus sollen sie ein gründliches
Verständnis der Mathematik gewinnen, die sie unterrichten sollen,
damit sie diese flexibel erklären können und auf Varianten mit
Übersicht reagieren können.
-
Schließlich sollen sie die Bereitschaft und
das Selbstvertrauen entwickeln, sich auf neue Entwicklungen im Bereich
der Elementarmathematik, der Schulmathematik und Didaktik einzustellen
und sich diese aneignen zu können, insbesondere auf den Bereich "Computer
im Mathematikunterricht" (Lebenslanges Lernen).
2) Fachdidaktische Ausbildung
Nach der Gesamtkonzeption der Lehrerausbildung
(in NRW) liegt der Schwerpunkt der didaktischen Ausbildung in der zweiten
Phase der Ausbildung, also in dem sogenannten Vorbereitungsdienst. Dafür
sollen in der ersten Phase (Studium) Grundlagen geschaffen werden. Die
Studentinnen und Studenten sollen deshalb lernen,
-
wie man mathematische Gegenstände auf verschiedenen
Lernniveaus für den jeweiligen Adressatenkreis verständlich und
doch ohne Verfälschungen darstellen, erklären und begründen
kann: Vormachen allein ist keine gute Lehre.
-
Sie müssen deshalb u.a. gründlich verstanden
haben, dass jeder Mathematikunterricht mit erheblichen Kommunikationsproblemen
verbunden ist, weil die mathematische Umgangssprache die allgemeine Umgangssprache
erheblich erweitert und zum Teil davon abweicht.
-
Die Studentinnen und Studenten sollen Kenntnis der
lernpsychologischen, allgemeinpsychologischen und sozialen Grundlagen und
Bedingungen des Lernens von Mathematik der Schüler und Schülerinnen
in der Grundschule und in der Sekundarstufe I erwerben.
-
Sie sollen die spezielle Fachdidaktik von zwei Bereichen
des Mathematikunterrichts (zweien von Arithmetik und Algebra, Geometrie,
Stochastik) kennen lernen.
Es sollte klar sein, dass diese Ziele nur durch
hohen Arbeitseinsatz und Engagement für die Sache des Mathematiklehrers,
der Mathematiklehrerin erreicht werden können!
§ 7
Aufbau des Studiums
-
Das Studium gliedert sich in das
Grundstudium
(1. - 3. Semester) und das Hauptstudium (4. - 6. Semester) und umfasst
mathematische, didaktische und schulpraktische Studien.
Die Teilgebiete des Grundstudiums sind:
-
Algebra,
-
Geometrie,
-
Analysis,
-
Didaktik der Mathematik.
-
Das Hauptstudium umfasst drei Bereiche, diese
jeweils mehrere Teilgebiete, diese jeweils eine oder mehrere Veranstaltungen,
d.h. Vorlesungen (mit Übungen) oder Seminare. Die Bereiche des Studiengangs
Mathematik für die Sek.I sind:
Bereich A: Algebra und Geometrie
Bereich B: Analysis und Angewandte Mathematik
Bereich C: Didaktik der Mathematik.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen
-
Im Fach Mathematik werden folgende Arten von Lehrveranstaltungen
angeboten (die Art einer Lehrveranstaltung wird jeweils in den Veranstaltungsankündigungen
angegeben):
Vorlesungen (V): In den Vorlesungen
werden wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen, Einführungen in
Themenbereiche, methodische Kenntnisse sowie Überblicke über
Forschungsergebnisse durch zusammenhängende Vorträge von Lehrenden
vermittelt.
Übungen (Ü): In den Übungen
sollen die Studierenden ihr mathematisches Handwerkszeug und ihre Handlungskompetenz
als praktizierende Mathematiker bzw. Didaktiker aufbauen, entwickeln und
sichern, in der Regel bezogen auf die Gegenstände und Methoden der
jeweiligen Vorlesung.
Seminare (S) bzw. Proseminare (PS):
In Proseminaren und Seminaren werden auf unterschiedlichen Niveaus im Wechsel
von Vortrag und Diskussion komplexere wissenschaftliche Fragestellungen
in systematischem Zusammenhang behandelt, neue Erkenntnisse erarbeitet
und aktuelle Probleme und Ergebnisse diskutiert und beurteilt. In ihnen
sollen die Studierenden lernen, wissenschaftliche Fragestellungen selbstständig
zu erarbeiten und hierüber zu referieren sowie die Fähigkeit
zu kritischer wissenschaftlicher Diskussion erwerben.
Schulpraktische Studien (Sch): Blockpraktikum,
Tagespraktikum, siehe § 11.
Exkursion (Ex): Exkursionen dienen der
Vertiefung eines Sachgebiets durch Erkundigungen außerhalb der Hochschule.
Anleitung zu selbstständigem wissenschaftlichen
Arbeiten: Die Anleitung führt im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit
in eine selbstständige referierende oder auch forschende Tätigkeit
ein. Bei der Planung, Durchführung und Auswertung werden die Studierenden
durch den Betreuer der Arbeit fachkundig beraten.
-
Im Studium wird zwischen Pflichtlehrveranstaltungen
und Wahlpflichtlehrveranstaltungen unterschieden. Dabei bedeuten:
Pflichtlehrveranstaltungen
(Pfl): Alle
Lehrveranstaltungen, die nach dieser Studienordnung für den erfolgreichen
Abschluss des Studiums erforderlich sind.
Wahlpflichtlehrveranstaltungen (Wpfl):
Lehrveranstaltungen, die nach Maßgabe dieser Studienordnung aus einer
bestimmten Gruppe von Lehrveranstaltungen auszuwählen sind.
Teil 2: Grundstudium und
Zwischenprüfung
§ 9
Aufbau und Abschluss des Grundstudiums
Im Grundstudium sind die folgenden Vorlesungen
(mit Übungen) zu belegen und zu studieren:
Mathematische Vorlesungen
-
Einführung in die Algebra ( 4 Std. Vorlesung
(V), 2 Std. Übung (Ü))
-
Elementargeometrie (4 V, 2 Ü)
-
Differential- und Integralrechnung (4 V, 2 Ü)
sowie eine der didaktischen Vorlesungen
-
Didaktik der Geometrie (2 V) oder
-
Didaktik der Arithmetik und Algebra (2 V),
und ein
-
Proseminar sowie ein
-
Tagespraktikum (wahlweise im Grund- oder im
Hauptstudium).
Alle fachlichen (= mathematischen) Vorlesungen des
Grundstudiums sind Pflichtveranstaltungen. Die didaktische Vorlesung des
Grundstudiums ist eine Wahlpflichtveranstaltung.
§ 10
Die Zwischenprüfung
-
Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung
abgeschlossen. In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden den
Nachweis erbringen, dass sie sich das mathematische Grundlagen- und Orientierungswissen
des Faches Mathematik angeeignet haben.
Zulassungsvoraussetzungen:
-
Zur Zwischenprüfung im Studiengang Mathematik mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I kann
nur zugelassen werden, wer
-
in dem der Prüfung vorangegangenen Semester für diesen Studiengang
an der Universität Dortmund eingeschrieben war sowie
-
zwei Leistungsnachweise aufgrund je einer dreistündigen Klausur aus
zwei verschiedenen der drei Teilgebiete Algebra, Geometrie, Analysis
erbracht hat.
Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich
zu stellen. Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung (ZPO =
Ordnung für die Zwischenprüfungen für die Lehramtsstudiengänge
der Universität Dortmund).
Form und Gegenstand der Zwischenprüfung:
-
Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen.
Die Teilprüfungen sind
-
eine mündliche Prüfung über den Stoff
einer vierstündigen Vorlesung aus dem Teilgebiet Analysis,
-
eine mündliche Prüfung über den Stoff
einer vierstündigen Vorlesung aus einem der Teilgebiete Algebra oder
Geometrie (gemäß § 9).
Zu dem Teilgebiet, das nicht Gegenstand der mündlichen
Prüfung sein soll, muss ein Leistungsnachweis vorliegen.
Benotung:
-
Die beiden Prüfungsleistungen werden einzeln
nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 12 Lehramtsprüfungsordnung
benotet. Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtnote für die Zwischenprüfung
im Fach Mathematik gebildet; Dabei werden die beiden Einzelnoten gleich
gewichtet. Die Einzelnoten und die Gesamtnote werden in das Zeugnis über
die Zwischenprüfung aufgenommen. - Das Nähere regelt die Zwischenprüfungsordnung
(siehe Anlage).
§ 11
Schulpraktische Studien
-
Schulpraktische Studien sind verbindliche Bestandteile
des Studiums des Unterrichtsfaches Mathematik.
-
In den schulpraktischen Studien erhalten die Studierenden
die Möglichkeit,
-
zu lernen, Unterricht nach fachlichen Kriterien zu
beobachten,
-
die gegebenen Bedingungen für Erziehung und
Unterricht kennenzulernen,
-
Aktionen und Interaktionen zu erkennen,
-
in Zusammenarbeit mit dem Mentor den Unterricht zu
analysieren, zu planen und nach Möglichkeit auch in einzelnen Unterrichtsstunden
oder Teilen von ihnen Unterricht zu erproben; die Verantwortung für
den ordnungsgemäßen Unterricht bleibt dabei beim Mentor.
-
Die schulpraktischen Studien werden in folgenden
Formen durchgeführt:
a) Fachdidaktisches Tagespraktikum
(2 SWS)
Das fachdidaktische Tagespraktikum findet als
semesterbegleitendes Praktikum im Grundstudium oder im Hauptstudium statt.
Es wird empfohlen, wenigstens das fachdidaktische Tagespraktikum eines
Faches vor dem Blockpraktikum abzuleisten.
b) Blockpraktikum (2 SWS)
Das Blockpraktikum findet in der Regel in der
vorlesungsfreien Zeit statt. Es besteht aus Unterrichtsbesuchen mit eigenen
Unterrichtsversuchen an Schulen der Sekundarstufe I. Der Besuch des Unterrichts
dauert in der Regel 5 Wochen und wird unter Beteiligung von Lehrenden der
Universität Dortmund durchgeführt. Die Teilnahme am Blockpraktikum
wird von den beteiligten Lehrenden der Universität Dortmund und der
Schule bescheinigt.
-
Schulpraktische Studien (Tagespraktikum und Blockpraktikum)
gehören zum Pflichtangebot des Faches. Sofern die Studierenden weder
in Erziehungswissenschaft noch im anderen Unterrichtsfach an einem Blockpraktikum
teilgenommen haben, ist dieses im Unterrichtsfach Mathematik abzuleisten.
-
Die schulpraktischen Studien können nur mit
begrenzter Teilnehmerzahl durchgeführt werden.
-
Nähere Einzelheiten zur Durchführung der
schulpraktischen Studien regelt die "Praktikumsordnung für schulpraktische
Studien der Universität Dortmund".
-
Die Anmeldung zu den Tagespraktika erfolgt auf Listen,
die auf den Schwarzen Brettern im Bereich der Räume der Didaktiker
ausgehängt werden. Man sollte sich möglichst früh anmelden.
Die Anmeldung zum Blockpraktikum erfolgt im Praktikumsbüro der Universität.
Teil 3: Hauptstudium
§ 12
Das Hauptstudium
-
Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung
nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine
exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten
des Faches.
Bedingungen für die Aufnahme des Haupstudiums:
-
Das Hauptstudium kann in der Regel nur dann uneingeschränkt
aufgenommen werden, wenn vorher die Zwischenprüfung erfolgreich abgeschlossen
worden ist. Faktisch bedeutet dies, dass vor der Teilnahme an einer Klausur
zu einer Vorlesung des Hauptstudiums bzw. bei der Anmeldung zu einem Seminar
des Hauptstudiums die bestandene Zwischenprüfung nachzuweisen ist.
-
An einer Klausur zu einer
mathematischen
Vorlesung des Hauptstudiums kann (ohne bestandene Zwischenprüfung)
auch teilnehmen, wer die dieser Vorlesung zugeordneten Leistungsnachweise
des Grundstudiums vorlegen kann. Es gelten folgende Zuordnungsvorschriften:
-
Die Teilnahme an der Klausur zu irgendeiner Vorlesung
des Hauptstudiums setzt die Vorlage eines Leistungsnachweises einer Vorlesung
aus dem Teilgebiet Algebra des Grundstudiums voraus.
-
Die Teilnahme an der Klausur zu irgendeiner Vorlesung
des Hauptstudiums über Geometrie setzt
zusätzlich
die Vorlage eines Leistungsnachweises einer Vorlesung aus dem Teilgebiet
Geometrie des Grundstudiums voraus.
-
Die Teilnahme an der Klausur zu einer Vorlesung des
Hauptstudiums aus dem Teilgebiet Analysis setzt zusätzlich
die Vorlage eines Leistungsnachweises einer Vorlesung aus dem Teilgebiet
Analysis des Grundstudiums voraus.
-
Weitere Voraussetzungen aus dem Grundstudium (Siehe
§ 10) für die Teilnahme an Klausuren zu Vorlesungen des Hauptstudiums
können von dem Dozenten der jeweiligen Veranstaltung festgesetzt werden,
z.B. einen Leistungsnachweis des Teilgebietes Analysis des Grundstudiums
für eine Klausur zur "Einführung in die Numerische Mathematik".
Zu einer Klausur zu einer Vorlesung des Hauptstudiums
aus dem Bereich C (Didaktik) kann also nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung
bestanden hat.
Das Hauptstudium hat folgenden Aufbau:
Bereiche |
Teilgebiete |
Vorlesungen
(z.
Beispiel) |
|
|
(2/3 V, 2 Ü) |
A Algebra
und Geometrie |
Analytische Geometrie |
Analytische Geometrie |
|
Algebra und Zahlentheorie |
Elementare Zahlentheorie |
|
|
Aufbau des Zahlsystems |
|
Geometrie |
Kugelgeometrie |
|
|
Diskrete Geometrie |
B Analysis
und Angewandte Mathematik |
Analysis |
Ausgewählte Kapitel
aus der Analysis |
|
|
Analysis und Geometrie |
|
Stochastik |
Einführung in die
Stochastik |
|
Numerische Mathematik |
Einführung in die
Numerische Mathematik |
|
Anwendungen der Mathematik |
Optimierung |
C Didaktik
der Mathematik |
Theorien und Aspekte des
Mathematiklernens |
Grundfragen des Mathematikunterrichts |
|
Didaktik der Arithmetik
und Algebra |
Didaktik der Arithmetik
und Algebra |
|
Didaktik der Geometrie |
Didaktik der Geometrie |
|
Didaktik der Stochastik |
Didaktik der Stochastik |
|
|
|
Weitere Pflichtveranstaltungen |
|
Fachwissenschaftliches
Seminar (2S) |
|
|
Fachdidaktisches Seminar
(2S) |
|
|
Tagespraktikum (wahlweise
im Grund- oder Hauptstudium) |
Vorlesungen und Übungen des Hauptstudiums
sind im Allgemeinen von dem Typ (2 V,2 Ü), sie können aber in
Sommersemestern auch von dem Typ (3 V, 2 Ü) sein.
Im Hauptstudium sind vier Teilgebiete zu studieren,
davon eines vertieft. Aus jedem der drei Bereiche ist mindestens ein Teilgebiet
zu studieren. Aus den Bereichen A und B sind insgesamt mindestens drei
Teilgebiete, aus dem Bereich C ist genau ein Teilgebiet zu studieren. Das
Teilgebiet aus der Didaktik der Mathematik muss verschieden sein von dem
Teilgebiet, das im Grundstudium studiert worden ist.
Sonderregelung für Studierende der Sonderpädagogik:
Sie dürfen zweimal das Teilgebiet Didaktik der Mathematik wählen
und zwar zusätzlich die Veranstaltung "Arithmetikunterricht in der
Primarstufe" aus dem Studiengang Mathematik in der Primarstufe.
Es wird empfohlen, aus dem Bereich A nach
Möglichkeit eine Veranstaltung aus dem Teilgebiet Algebra und Zahlentheorie
zu studieren, da Kenntnisse über elementare Zahlentheorie bzw. über
den Aufbau des Zahlsystems für den Unterricht in der Sekundarstufe
I besonders relevant sind.
Es wird dringend empfohlen, aus dem Bereich
B das Teilgebiet Stochastik zu studieren, weil Stochastik zunehmend verbindlicher
Teil des Mathematikunterrichts in der Sekundarstufe I wird.
Das vertiefte Studium eines Teilgebietes
besteht aus einer vierstündigen Veranstaltung (Vorlesung mit Übungen)
dieses Teilgebietes und einem als Vertiefung zugeordneten zweistündigen
Seminar (fachliches oder fachdidaktisches Seminar gemäß §12)
oder einer anderen dieser Veranstaltung als Vertiefung zugeordneten vierstündigen
Veranstaltung (2 V, 2 Ü ) aus demselben Bereich. Die Zuordnungen erfolgen
durch den bzw. einen Dozenten, eine Dozentin einer Veranstaltung.
§ 13
Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
des Hauptstudiums
-
Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise und
zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. Der eine Leistungsnachweis
ist in dem Teilgebiet der vertieften Studien, der andere in dem studierten
Teilgebiet des Bereichs Didaktik der Mathematik zu erbringen. Falls die
vertieften Studien im Bereich Didaktik durchgeführt werden, ist der
zweite Leistungsnachweis in einem Teilgebiet der Bereiche A oder B zu erbringen.
Klausurscheine gelten als qualifizierte Studiennachweise
im Sinne der LPO.
-
Ein Leistungsnachweis besteht aus zwei Teilleistungsnachweisen,
nämlich aus einem Klausurschein und einem Seminarschein. Die Teilleistungsnachweise
aus dem vertieft studierten Teilgebiet können auch beide aus Klausurscheinen
bestehen, falls sich die Vertiefung aus dem Studium zweier Vorlesungen
ergibt.
-
Ein Klausurschein wird durch das Bestehen einer zweistündigen
Klausur erworben. Ein Seminarschein wird durch die erfolgreiche aktive
Teilnahme an einem Seminar (Vortrag, Hausarbeit, schriftliche Ausarbeitung)
erworben.
Teil 4: Die erste Staatsprüfung
Die folgenden Abschnitte fassen einige Regelungen
der LPO zum 1. Staatsexamen zusammen. Sie enthalten aber nicht alle relevanten
Aussagen der LPO. Bitte informieren Sie sich gegebenenfalls beim Prüfungsamt
oder direkt in der LPO.
§ 14
Zulassungsvoraussetzungen für die Erste
Staatsprüfung
Vorzulegende Scheine:
-
Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
sind gemäß § 14 LPO vorzulegen:
- der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfungen.
Falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Mathematik
geschrieben werden soll, so sind darüber hinaus vorzulegen:
- der Nachweis der vertieften Studien in einem
Teilgebiet,
- ein Leistungsnachweis (in der Regel in dem
vertieft studierten Teilgebiet)
- ein qualifizierter Studiennachweis.
-
Für die Ergänzung des Zulassungsantrags
sind gemäß § 15 LPO vorzulegen:
- die verbleibenden Leistungsnachweise,
- die verbleibenden qualifizierten Studiennachweise
- der Nachweis der schulpraktischen Studien.
§ 15
Erste Staatsprüfung - die schriftliche
Hausarbeit
-
Die schriftliche Hausarbeit ist als erste Prüfungsleistung
zu erbringen. Die Arbeit kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften
Semesters, soll spätestens im sechsten Semester angefertigt werden.
-
Die schriftliche Hausarbeit kann nach Wahl der Studierenden
im Unterrichtsfach Mathematik oder im zweiten Unterrichtsfach - oder im
begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaften - angefertigt
werden. Sie soll in der Regel im Teilgebiet der Vertiefung angefertigt
werden und auf den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufbauen.
-
Die schriftliche Hausarbeit ist binnen 3 Monaten
nach Mitteilung des Themas abzuliefern. Sind zur Anfertigung der Arbeit
Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich,
so kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden; bei dem
Themenvorschlag soll hierzu Stellung genommen werden. Der Antrag ist gegebenenfalls
spätestens nach Mitteilung des Themas unverzüglich zu stellen.
-
Die weiteren Einzelheiten der schriftlichen Hausarbeit
regelt § 17 LPO.
-
Studierende, die ihre Hausarbeit im Fach Mathematik
schreiben möchten (es sind sowohl mehr mathematisch wie auch mehr
didaktisch orientierte Hausarbeiten möglich), sollten rechtzeitig
mit einem Hochschullehrer bzw. einer Hochschullehrerin deswegen Kontakt
aufnehmen und deren Einverständnis zur Betreuung der Arbeit einholen.
Rechtzeitig heißt hier: Möglichst vor Beginn und Festlegung
der vertieften Studien!
§ 16
Erste Staatsprüfung - die Prüfung
im Unterrichtsfach Mathematik
-
Im Rahmen der Ersten Staatsprüfung ist im Unterrichtsfach
Mathematik eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (4 Stunden) anzufertigen
und eine mündliche Prüfung (40 Minuten) abzulegen.
-
Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte
und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können
Zusammenhänge des Faches und Überblickswissen in wesentlichen
Bereichen des Faches berücksichtigen.
§ 17
Freiversuch
-
Eine Erste Staatsprüfung, für die nach
ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudiendauer
die Zulassung als Freiversuch beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages
erfolgt, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen.
-
Wer die Erste Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen
unter den in Abs.1 genannten Voraussetzungen bestanden hat, kann zur Verbesserung
der Gesamtnote die Prüfung im Fach oder in Erziehungswissenschaft
einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen
Prüfungstermin zu stellen.
Die näheren Einzelheiten regelt § 28 LPO.
§ 18
Fächerkombinationen
Das Unterrichtsfach Mathematik für die Sekundarstufe
I kann an der Universität Dortmund zur Zeit mit den Unterrichtsfächern
Biologie, Deutsch, Englisch, Geographie, Geschichte,
Hauswirtschaftswissenschaft, Kunst, Musik, Physik, Religionslehre, Sport,
Technik, Textilgestaltung
kombiniert werden.
§ 19
Inkrafttreten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen
-
Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen
der Universität Dortmund veröffentlicht und tritt am 01.10.1998
in Kraft. Sie gilt für die Studierenden des Unterrichtsfaches Mathematik
mit dem Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für
die Sekundarstufe I", die ihr Studium im Wintersemester 1996/97 oder später
aufgenommen haben. Studierende, die das Studium des Unterrichtsfaches Mathematik
mit dem Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für
die Sekundarstufe I" ab dem Wintersemester 1994/95, aber vor dem Wintersemester
1996/97 aufgenommen haben, können die Anwendung der Zwischenprüfungsordnung
bei dem jeweiligen Prüfungsausschuss beantragen. Der Antrag ist unwiderruflich.
-
Studierende des Unterrichtsfaches Mathematik mit
dem Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die
Sekundarstufe I", die im WS 98/99 oder später in das Hauptstudium
eintreten, machen ihr Staatsexamen im Fach Mathematik nach den in Teil
4 dieser Studienordnung angesprochenen Regelungen (Stichwort: neue LPO).
Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen
haben und sich im SS 98 bereits im Fach Mathematik im Hauptstudium befanden,
können sich bei der Meldung zum Staatsexamen entscheiden, ob sie ihre
Prüfung in diesem Fach nach den Regelungen der "alten LPO" oder nach
den in Teil 4 dieser Studienordnung angesprochenen Regelungen (Stichwort:
neue LPO) ablegen wollen.
Bemerkung: Man beginnt sein Hauptstudium in einem
Fach in dem Semester, das auf die bestandene Zwischenprüfung bzw.
den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums in diesem Fach folgt.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des
Fachbereichsrates des Fachbereichs Mathematik vom 27.05.1998 und der Lehrerausbildungskommission
vom 17.09.1998.
Dortmund, 29.10.1998
Der Rektor
der Universität Dortmund
Studienverlaufsplan für
den Studiengang
Mathematik für die Sekundarstufe
I
Grundstudium
Semester |
Teilgebiet |
Lehrveranstaltung |
Typ |
SWS |
1 WS |
Algebra |
Einführung in die
Algebra (4V/2Ü) |
Pfl |
6 |
2 SS |
Geometrie |
Elementargeometrie (4V/2Ü) |
Pfl |
6 |
3 WS |
Analysis |
Differential- und Integralrechnung
(4V/2Ü) |
Pfl |
6 |
|
|
|
|
|
2 - 3 |
Didaktik |
Didaktik der Geometrie
(2V) oder |
Wpfl |
2 |
|
Didaktik |
Didaktik der Arithmetik
und Algebra (2V) |
Wpfl |
2 |
|
|
|
|
|
1 - 3 |
|
Proseminar (2PS) |
Pfl |
2 |
1 - 3 |
|
Computerkurs (in den Semesterferien) |
W |
|
|
|
|
|
|
2 - 3 |
|
Tagespraktikum (auch im
Hauptstudium möglich) |
Pfl |
2 |
|
|
Blockpraktikum (in den
Semesterferien) |
Wpfl |
2 |
Hauptstudium
Semester |
Bereich |
Teil-
gebiet |
Lehrveranstaltung |
Typ |
SWS |
4/6 SS |
A |
A2 |
Einführung in die
Zahlentheorie (2V/2Ü) |
Wpfl |
4 |
4/6 SS |
A |
A1 |
Analytische Geometrie
(2V/2Ü) |
Wpfl |
4 |
4/6 SS |
B |
B1 |
Ausgewählte Kapitel
aus der Analysis (2V/2Ü) |
Wpfl |
4 |
4/6 SS |
B |
B3 |
Einführung in die
Numerische Mathematik (2V/2Ü) |
Wpfl |
4 |
4/6 SS |
C |
C4 |
Didaktik der Stochastik
(2V/2Ü) |
Wpfl |
4 |
|
|
|
|
|
|
5 WS |
A |
A2 |
Aufbau des Zahlsystems
(2V/2Ü) |
Wpfl |
4 |
5 WS |
A |
A3 |
Kugelgeometrie (2V/2Ü) |
Wpfl |
4 |
5 WS |
B |
B2 |
Einführung in die
Stochastik (2V/2Ü) |
Wpfl |
4 |
5 WS |
C |
C2 |
Didaktik der Arithmetik
und Algebra (2V/2Ü) |
Wpfl |
4 |
5 WS |
C |
C3 |
Didaktik der Geometrie
(2V/2Ü) |
Wpfl |
4 |
|
|
|
|
|
|
4 - 6 |
|
|
Tagespraktikum (Siehe
oben) |
Pfl |
2 |
|
|
|
|
|
|
4 - 6 |
|
|
Fachliches Seminar (2S) |
Pfl |
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Fachdidaktisches Seminar
(2S) |
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Bemerkung: Die Liste der Veranstaltungen
des Hauptstudiums ist nicht verbindlich und kann sowohl erweitert wie gekürzt
werden.
Auszug aus der Anlage 1 zu § 14 der Zwischenprüfungsordnung
(ZPO)
Prüfungsfach Mathematik Lehramt für
die Sekundarstufe I
2. Lehramt für die Sekundarstufe
I
2.1 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zwischenprüfung kann nur
zugelassen werden, wer:
-
in dem der Prüfung vorangegangenen Semester
für diesen Studiengang an der Universität Dortmund eingeschrieben
war,
-
zwei Leistungsnachweise aufgrund einer dreistündigen
Klausur zu zwei verschiedenen der folgenden drei Teilgebiete
a) Algebra,
b) Geometrie,
c) Analysis
erbracht hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung
ist schriftlich zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
-
Immatrikulationsnachweis
-
die erforderlichen Leistungsnachweise gemäß
Abs. 1
-
Benennung der Vorlesungen gemäß Abs. 2
Satz 1
-
gegebenenfalls einen Vorschlag für die Bestellung
der Prüfer/Prüferinnen gem. § 4 Abs. 3
-
eine Erklärung, ob der Kandidat/die Kandidatin
bereits eine Zwischenprüfung oder die Erste Staatsprüfung für
das Lehramt Mathematik für die Sekundarstufe I nicht oder endgültig
nicht bestanden hat, oder ob sie/er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren
befindet oder den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist
verloren hat,
-
eine Erklärung darüber, ob sie/er der Zulassung
von Zuhörern bei den Prüfungen gemäß § 9 zustimmt
oder widerspricht.
Die Kandidatin/der Kandidat kann bis zwei Wochen
vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
2.2 Form und Gegenstand der Zwischenprüfung.
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus zwei
Teilprüfungen. Die Teilprüfungen sind
-
eine mündliche Prüfung über den Stoff
einer vierstündigen Vorlesung aus dem Teilgebiet c) Analysis gemäß
Abs. 1
-
eine mündliche Prüfung über den Stoff
einer vierstündigen Vorlesung aus einem der Teilgebiete a) oder b)
gemäß Abs. 1.
Zu dem Teilgebiet, das nicht Gegenstand der
mündlichen Prüfung ist, muss ein Leistungsnachweis vorliegen.
(2) Jede Teilprüfung wird von einem/einer Prüfer/Prüferin
und einem/einer Beisitzer/Beisitzerin als Einzelprüfung durchgeführt.
(3) Die mündlichen Teilprüfungen gemäß
Abs. 1 dauern in der Regel mindestens 15 Minuten, maximal 20 Minuten.
2.3 Benotung
Die beiden Prüfungsleistungen werden einzeln
nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 12 Lehramtsprüfungsordnung
benotet. Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtnote für die Zwischenprüfung
im Fach Mathematik für die Sekundarstufe I gebildet. Dabei werden
die beiden Einzelnoten gleich gewichtet. Die Einzelnoten und die Gesamtnote
werden in das Zeugnis über die Zwischenprüfung aufgenommen.