Institut für Didaktik der Mathematik
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Spezielle Regelungen für die Zwischenprüfung im Studiengang Mathematik (Sek. I)
(Auszug aus der Zwischenprüfungsordnung)


2. Lehramt für die Sekundarstufe I (Mathematik)

2.1 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer:
1. in dem der Prüfung vorangegangenen Semester für diesen Studiengang an der Universität Dortmund eingeschrieben war,
2. zwei Leistungsnachweise aufgrund einer dreistündigen Klausur zu zwei verschiedenen der folgenden drei Teilgebiete
a) Lineare Algebra
b) Geometrie
c) Analysis
erbracht hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. Immatrikulationsnachweis
2. die erforderlichen Leistungsnachweise gemäß Abs. 1
3. Benennung der Vorlesungen gemäß 2.2 (1)
4. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Bestellung der Prüfer/Prüferinnen gem. § 4 Abs. 3
5. eine Erklärung, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine Zwischenprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt Mathematik für die Sekundarstufe I nicht oder endgültig nicht bestanden hat, oder ob sie/er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat,
6. eine Erklärung darüber, ob sie/er der Zulassung von Zuhörern bei den Prüfungen gemäß § 9 zustimmt oder widerspricht.

Die Kandidatin/der Kandidat kann bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

2.2 Form und Gegenstand der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die Teilprüfungen sind
1. eine mündliche Prüfung über den Stoff einer vierstündigen Vorlesung aus dem Teilgebiet c) Analysis gemäß Abs. 1
2. eine mündliche Prüfung über den Stoff einer vierstündigen Vorlesung aus einem der Teilgebiete a) oder b) gemäß Abs. 1.
Zu dem Teilgebiet, das nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung ist, muß ein Leistungsnachweis vorliegen.

(2) Jede Teilprüfung wird von einem/einer Prüfer/Prüferin und einem/einer Beisitzer/Beisitzerin als Einzelprüfung durchgeführt.

(3) Die mündlichen Teilprüfungen gemäß Abs. 1 dauern in der Regel mindestens 15 Minuten, maximal 20 Minuten.

2.3 Benotung

Die beiden Prüfungsleistungen werden einzeln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 12 Lehramtsprüfungsordung benotet. Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtnote für die Zwischenprüfung im Fach Mathematik für die Sekundarstufe I gebildet. Dabei werden die beiden Einzelnoten gleich gewichtet. Die Einzelnoten und die Gesamtnote werden in das Zeugnis über die Zwischenprüfung aufgenommen.

Ergänzende Hinweise:

Antragsformulare gibt es in den Sekretariaten (siehe 2.1(2)).


Abgabe und damit Meldung
zur Prüfung bei: AOR M. Möller, Zi. 423

Meldungen werden ab sofort entgegengenommen.