Institut für Didaktik der Mathematik |
Studienordnung für den Studiengang Mathematik (als Schwerpunktfach - weiteres Unterrichtsfach) an der Universität Dortmund mit dem Abschluß »Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe«
veröffentlicht in: Amtliche Mitteilungen der Universität
Dortmund Nr. 5/96. Dortmund, 31.05.1996
II. Besonderer Teil für Mathematik als
Schwerpunktfach
(1) Das Studium gliedert sich in die Bereiche:
A- Ausgewählte Kapitel aus der Mathematik
B- Didaktik der Mathematik in der Primarstufe
(2) Diese Bereiche gliedern sich in Teilgebiete, welche in den §
21, 23 näher bezeichnet werden.
Während des Grundstudiums sind im Umfang der angegebenen Semesterwochenstunden zu studieren:
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SWS |
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Einführung in die Arithmetik |
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Einführung in die Geometrie |
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Einführung in die Didaktik |
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Ausgewählte Kapitel aus der elementaren Algebrs |
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seminar 4 SWS |
*) Die Veranstaltung Einführung in die Didaktik des Mathematikunterrichts in der Primarstufe wird im Rahmen der Möglichkeiten im Sommersemester angeboten.
Hinzu kommen
ein Proseminar über Problemlösen (2 SWS)
und
ein Programmierkurs (2SWS).
Für den Programmierkurs, der in der Regel als Kompaktkurs in
den Semesterferien stattfindet, ist eine
rechtzeitige Anmeldung erforderlich.
(1) Das Grundstudium wird durch eine Zwichenprüfung
abgeschlossen Näheres regelt die
(2) Die Zulassung zu dieser Zwichenprüfung setzt voraus:
1: den Erwerb des Leistungsnachweis Mathematik im
Grundstudium,
2: den Erwerb des Leistungsnachweis Didaktik des
Mathematikunterrichts im Grundstudium,
(3) Der Leistungsnachweis Mathematik im Grundstudium wird nach
Vorlage von Teilleistungsnachweisen in den Teilgebieten G1 und G2 vom
Leiter des Instituts für Didaktik der Mathematik
ausgestellt.
Die Teilleistungsnachweise in G1 und in G2 werden jeweils aufgrund
einer bestandenen zweistündigen Klausur (in der Regel am Ende
des Semesters) erworben.
(4) Der Leistungsnachweis Didaktik des Mathematikunterrichts im
Grundstudium wird durch das Bestehen der drei- bis
vierstündigen Klausur zum Teilgebiet G3 erworben.
(5) Voraussetzung für die Erteilung eines Leistungsnachweises im
Teilgebiet G3 ist die Vorlage des Teilleistungsnachweises in G1, der
in einem vorangegangenen Semester erworben wurde.
(1) Das Hauptstudium gliedert sich in folgende Bereiche und Teilgebiete:
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Kenn- zeichnung |
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Umfang |
A | |||
Ausgewählte |
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V 2; Ü 2 |
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V 2; Ü 2 | |
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V 2; Ü 2 | |
B | |||
Didaktik der |
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V 2; Ü | |
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V 2; Ü | |
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V 2; Ü | |
Weitere | |||
Pflichtveran- |
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Im Vorlesungsverzeichnis und am Schwarzen Brett wird jede
Veranstaltung des Hauptstudiums einem oder mehreren Teilgebieten
zugeordnet.
(2) Im Hauptstudium ist außer den Pflichtveranstaltungen (siehe
(4) ) das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines
vertieft zu studieren ist.
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studien in zwei
Teilgebieten des Bereichs A (darunter SF A 1) und in zwei
Teilgebieten des Bereichs B (darunter SF B 1 ) voraus.
Ein Teilgebiet besteht aus einer vierstündigen Veranstaltung aus
den Bereichen A oder B.
(3) Das vertiefte Studium eines Teilgebietes besteht entweder
(i) aus einer vierstündigen Veranstaltung aus dem Bereich A und
einem als Vertiefung zugeordneten zweistündigen Seminar oder
einer anderen zugeordneten zweistündigen Veranstaltung aus dem
Bereich A.
oder
(ii) aus der 6-stündigen Veranstaltung "Elementargeometrie?
oder
(iii) aus einer vierstündigen Veranstaltung aus dem Bereich B
und einem als Vertiefung zugeordneten zweistündigen Seminar oder
einer anderen zugeordneten zweistündigen Veranstaltung aus dem
Bereich B.
Die jeweilige Zuordnung wird in der Vorlesungsankündigung
ausgewiesen.
(4) In den Fällen (i) oder (ii) ist darüber hinaus die
Teilnahme an einem fachdidaktisch orientierten Seminar
nachzuweisen.
Im Falle (iii) ist darüber hinaus die Teilnahme an einem
fachwissenschaftlich orientierten Seminar nachzuweisen.
(5) Das Tagespraktikum kann im Hauptstudium oder auch zum Ende des
Grundstudiums absolviert werden.
(1) Für den Antrag auf Zulassung zur Ersten
Staatsprüfung gemäß § 14 LPO bzw. bei der
Ergänzung dieses Antrags gemäß § 15 LPO sind
für das Fach Mathematik vorzulegen:
a) der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung,
b) falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Mathematik angefertigt
wird: die Angabe des vertieft studierten Teilgebietes,
c) ein Leistungsnachweis aus dem vertieft studierten Teilgebiet,
d) ein Leistungsnachweis aus dem Bereich, in welchem kein vertieftes
Studium nachgewiesen wird,
e) ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich A,
f) ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich B,
g) der Nachweis über die Teilnahme an dem fachdidaktisch oder
fachwissenschaftlich orientierten Seminar gemäß § 22
(4),
h) der Nachweis der schulpraktischen Studien.
(2) Ein Leistungsnachweis aus dem vertieft studierten Teilgebiet wird
in der Regel aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an den in § 23
(3) unter (i) bzw. (ii) bzw. (iii) genannten Veranstaltungen
ausgestellt.
(3) Ein Leistungsnachweis wird in der Regel auf Grund einer
erfolgreich bestandenen Klausur zu einer vierstündigen
Veranstaltung in einem der Teilgebiete aus den Bereichen A oder B
erworben. Die entsprechende Klausur ist in der Regel 2 oder
3-stündig.
(4) Die qualifizierten Studiennachweise aus den Bereichen A und B
werden aufgrund individueller aktiver Teilnahme an einer
Veranstaltung des entsprechenden Bereichs erworben. Dies kann
beispielsweise durch ein Referat, eine schriftliche
Unterrichtsvorbereitung, eine schriftliche Hausaufgabe, aber auch
durch eine bis zu zweistündige Klausur erfolgen, zu deren
Bestehen allerdings gegenüber den Maßstäben eines
Leistungsnachweises deutlich geringere Anforderungen gestellt werden.
Näheres regelt der jeweilige Dozent der Veranstaltung.
(5) Leistungsnachweise können im Bereich A nur erworben werden,
wenn die Zwischenprüfung bestanden ist oder ersatzweise die
beiden Teilleistungsnachweise in G1 und in G2 vorliegen.
Der Erwerb eines Leistungsnachweises im Bereich B setzt das Bestehen
der Zwischenprüfung voraus.
(1) Im Fach Mathematik soll das Thema der schriftlichen Hausarbeit
in der Regel aus dem vertieft studierten Teilgebiet gestellt
werden.
(2) Wer sich für eine Arbeit interessiert, möge rechtzeitig
Verbindung mit einem Prüfer seiner Wahl aufnehmen. Vor dem
Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung muß sich der
Student von einem Prüfer, der Mitglied des Prüfungsamtes
ist, bestätigen lassen, daß dieser bereit ist, als
Themensteller und Gutachter zu wirken.
IV. Übergangs- und Schlußvorschriften
Diese Studienordnung Tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der
Universität Dortmund in Kraft. Sie gilt für die
Studierenden des Studiengangs Mathematik mit dem Abschluß
"Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die
Primarstufe", die ihr Studium im Sommersemester 1996 oder später
aufgenommen haben.
Für die anderen Studierenden gelten Übergangsregelungen, die in der Studienberatung beim Studienfachberater (zur Zeit Prof. Dr. W. Winzen) erfragt werden können |
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