Institut für Didaktik der Mathematik

 

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Auszug aus der

Studienordnung für den Studiengang Mathematik (als Schwerpunktfach - weiteres Unterrichtsfach) an der Universität Dortmund mit dem Abschluß »Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe«

vom 17.05.1995

veröffentlicht in: Amtliche Mitteilungen der Universität Dortmund Nr. 5/96. Dortmund, 31.05.1996

II. Besonderer Teil für Mathematik als weiteres Unterrichtsfach

§ 14
Inhalte des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in die Bereiche:
A Ausgewählte Kapitel aus der Mathematik
B Didaktik der Mathematik in der Primarstufe

(2) Diese Bereiche gliedern sich in Teilgebiete, welche in den § 15, 17 näher bezeichnet werden.

§ 15
Grundstudium

Während des Grundstudiums sind im Umfang der angegebenen Semesterwochenstunden zu studieren:

 

Teilgebiet

Bereich

Umfang in
SWS

G1

Einführung in die Arithmetik

A

V2; Ü2

G2

Einführung in die Geometrie

A

V2; Ü2

G3

Einführung in die Didaktik
des Mathematikunterrichts in der Primarstufe

B

V3*); Ü2

*) Die Veranstaltung Einführung in die Didaktik des Mathematikunterrichts in der Primarstufe wird im Rahmen der Möglichkeiten im Sommersemester angeboten.

 

§ 16
Abschluß des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium wird mit dem Erwerb der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums abgeschlossen.
Die Bescheinigung wird vom Leiter des Instituts für Didaktik der Mathematik nach Vorlage der in (2) geforderten Scheine ausgestellt.

(2) Dazu ist die Vorlage folgender Scheine erforderlich:

1: Ein Leistungsnachweis Mathematik im Grundstudium,
2: Ein Leistungsnachweis Didaktik des Mathematikunterrichts im Grundstudium,

(3) Der Leistungsnachweis Mathematik im Grundstudium wird nach Vorlage von Teilleistungsnachweisen in den Teilgebieten G1 und G2 vom Leiter des Instituts für Didaktik der Mathematik ausgestellt.
Die Teilleistungsnachweise in G1 und in G2 werden jeweils aufgrund einer bestandenen zweistündigen Klausur (in der Regel am Ende des Semesters) erworben.

(4) Der Leistungsnachweis Didaktik des Mathematikunterrichts im Grundstudium wird durch das Bestehen der drei- bis vierstündigen Klausur zum Teilgebiet G3 erworben.
(5) Voraussetzung für die Erteilung eines Leistungsnachweises im Teilgebiet G3 ist die Vorlage des Teilleistungsnachweises in G1, der in einem vorangegangenen Semester erworben wurde.

 

§ 17
Hauptstudium im weiteren Unterrichtsfach Mathematik

(1) Das Hauptstudium gliedert sich in folgende Bereiche und Teilgebiete:

Bereich

Teilgebiet
Kenn-
zeichnung

Teilgebiet

Umfang
in SWS
(in der
Regel)

A

Ausgewählte
Kapitel der
Mathematik

UF A 1

Ausgewählte Kapitel aus der Arithmetik

V 2; Ü

UF A 2

Ausgewählte Kapitel aus der Geometrie oder der angewandten Mathematik

V 2; Ü

B

Didaktik der
Mathematik

UF B 1

Mathematiklernen in der Primarstufe

4

UF B 2

Arithmetikunterricht in der Primarstufe

V 2; Ü

UF B 3

Größen und Sachrechnen

V 2; Ü

UF B 4

Geometrieunterricht in der Primarstufe

V 2; Ü

Zur Orientierung wird jede Veranstaltung des Hauptstudiums im Vorlesungsverzeichnis und am Schwarzen Brett einem oder mehreren Teilgebieten zugeordnet.

(2) Im Hauptstudium ist das Studium von zwei Teilgebieten nachzuweisen.
Das ordnungsgemäße Studium setzt Studien in einem Teilgebiet des Bereichs A und in einem Teilgebiet des Bereichs B voraus.
Ein Teilgebiet aus den Bereichen A oder B hat einen Umfang von vier Semesterwochenstunden.

§ 18
Leistungsnachweise / qualifizierte Studiennachweise

(1) Für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gemäß § 14 LPO bzw. bei der Ergänzung dieses Antrags gemäß § 15 LPO sind für das Fach Mathematik vorzulegen:

(a) die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums,
(b) ein Leistungsnachweis aus dem Bereich B,
(c) ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich A,

(2) Ein Leistungsnachweis wird in der Regel auf Grund einer erfolgreich bestandenen Klausur zu einer vierstündigen Veranstaltung erworben. Die entsprechende Klausur ist in der Regel 2 oder 3-stündig.

(3) Der qualifizierte Studiennachweis aus dem Bereich A wird aufgrund individueller aktiver Teilnahme an einer Veranstaltung des entsprechenden Bereichs erworben. Dies kann beispielsweise durch ein Referat, eine schriftliche Unterrichtsvorbereitung, eine schriftliche Hausaufgabe, aber auch durch eine bis zu zweistündige Klausur erfolgen, zu deren Bestehen allerdings gegenüber den Maßstäben eines Leistungsnachweises deutlich geringere Anforderungen gestellt werden. Näheres regelt der jeweilige Dozent der Veranstaltung.

(4) Ein Leistungsnachweis im Hauptstudium kann nur erworben werden, wenn das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen ist.
Zum Erwerb des qualifizierten Studiennachweises genügt die Vorlage der beiden Teilleistungsnachweise in G1 und in G2.

 

§ 19
Mündliche Prüfung bzw. Schriftliche Arbeit unter Aufsicht

Die mündliche Prüfung bzw. die schriftliche Arbeit unter Aufsicht beziehen sich auf die im Hauptstudium studierten Teilgebiete.

 

 

IV. Übergangs- und Schlußvorschriften

 

§ 31
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

Diese Studienordnung Tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Dortmund in Kraft. Sie gilt für die Studierenden des Studiengangs Mathematik mit dem Abschluß ?Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe?, die ihr Studium im Sommersemester 1996 oder später aufgenommen haben.


Für die anderen Studierenden gelten Übergangsregelungen, die in der Studienberatung beim Studienfachberater (zur Zeit Prof. Dr. W. Winzen) erfragt werden können