Sprungmarken

Servicenavigation

TU Dortmund

Hauptnavigation


Bereichsnavigation

Aufgrund des §2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz  UG) vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität Dortmund die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhalt:

I. Allgemeines  

 II. Diplom-Vorprüfung

III. Diplomprüfung

IV. Schlußbestimmungen


I. Allgemeines

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Der Kandidat oder die Kandidatin des Studiengangs Wirtschaftsmathematik soll in der Lage sein, nach wissenschaftlichen Grundsätzen ökonomische Fragestellungen zu strukturieren und begrifflich zu präzisieren, insbesondere sie als mathematisches Problem zu formulieren und dann mit angemessenen Techniken zu lösen.

(2) Nach der Diplom-Vorprüfung wählt der Kandidat oder die Kandidatin eine der Studienrichtungen Betriebswirtschaftslehre (BWL) oder Volkswirtschaftslehre (VWL). Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Studiengang Wirtschaftsmathematik. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin die Zusammenhänge seines oder ihres Faches überblickt und ob er bzw. sie insbesondere in der Lage ist, einschlägige Erkenntnisse und Methoden einzuordnen und in der beruflichen Praxis anzuwenden.

§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleihen der Fachbereiche Mathematik und die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Dortmund gemeinsam den Grad „Diplom-Wirtschaftsmathematiker" bzw. “Diplom-Wirtschaftsmathematikerin “ („Dipl.-Wirt.Math.").

§ 3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.

(2) Der Studiengang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt insgesamt 160 Semesterwochenstunden, davon entfallen auf den Wahlbereich etwa 16 Semesterwochenstunden. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der Kandidat oder die Kandidatin im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann, und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

§ 4 Prüfungselemente

(1) Prüfungselemente sind Leistungsnachweise und Fachprüfungen.

(2) Leistungsnachweise sind Bescheinigungen über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (Klausurarbeit, Referat, Hausarbeit, Studienarbeit oder mündliche Prüfung), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen sind. Die Bewertung von Leistungsnachweisen ist den Kandidaten nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.

(3) Fachprüfungen sind Klausurarbeiten (vgl. §13) oder mündliche Prüfungen (vgl. § 14), die im Rahmen der Diplom-Vorprüfung (§12) bzw. der Diplomprüfung (§ 19) abgelegt werden.

(4) Als Voraussetzung zur Zulassung zu einer Klausur oder mündlichen Prüfung zum Erwerb eines Leistungsnachweises gem. (2) kann die Bescheinigung der regelmäßigen aktiven Teilnahme an den vorlesungsbegleitenden Übungen verlangt werden. Eine solche Teilnahmebescheinigung wird durch den Dozenten bzw. die Dozentin ausgestellt. Eine Teilnahmebescheinigung ist kein Prüfungselement im Sinne von § 3 EckVO.

§ 5 Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Letztere soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung ist mindestens sechs Wochen vor dem ersten Prüfungstermin beim Zentralen Prüfungsamt zu stellen. Für jede Fachprüfung ist eine Anmeldung erforderlich.
Bei den Meldungen zu den einzelnen Fachprüfungen gelten folgende Fristen:

  •  für die Meldung zu mündlichen Prüfungen gilt die Frist von drei Wochen vor dem Prüfungstermin,
  •  für die schriftlichen Prüfungen werden Meldetermine vom Prüfungsausschuß festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben.

 
(3) Die Meldung zu den einzelnen Fachprüfungen kann erfolgen, sobald die erforderlichen Leistungen (gem. § 10 und §11 bzw. § 18) nachgewiesen sind.

(4) Der Kandidat oder die Kandidatin kann sich spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin wieder von der Fachprüfung abmelden. Die Abmeldung muß schriftlich beim zentralen Prüfungsamt erfolgen.

(5) Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten oder der Kandidatin gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(6) Das Prüfungsverfahren muß die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs berücksichtigen. Ein Student bzw. eine Studentin, der bzw. die die Fristen des Erziehungsurlaubs in Anspruch nehmen will, muß dies gegenüber dem Prüfungsausschuß schriftlich erklären. Diese Erklärung muß eine Auskunft gemäß § 16 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz darüber beinhalten, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er die Fristen in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuß prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 6 Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Diplomprüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird von dem Fachbereich Mathematik und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet.

(2) Der gemeinsame Prüfungsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus je zwei Professoren bzw. Professorinnen der beteiligten Fachbereiche, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin aus einem der beiden Fachbereiche und zwei Studenten. Als studentische Mitglieder sind Studenten des Studiengangs Wirtschaftsmathematik wählbar. Der Ausschuß wird von beiden Fachbereichsräten einvernehmlich nach Gruppen getrennt gewählt. Der Ausschuß konstituiert sich selbst. Der bzw. die Vorsitzende und sein bzw. ihr Stellvertreter müssen Professoren sein. Die Professoren und der wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin werden für zwei Jahre, die studentischen Mitglieder für ein Jahr gewählt. Zusätzlich werden je ein Professor bzw. Professorin aus den beteiligten Fachbereichen, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin und zwei Studenten als stellvertretende Mitglieder gewählt. Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern ist der Vertreter bzw. die Vertreterin aus dem jeweils anderen Fachbereich zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist bekanntzugeben.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereichs bzw. Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung der laufenden Geschäfte dem Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fachbereichsräte.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem bzw. der Vorsitzenden oder dessen bzw. deren Vertreter bzw. der Vertreterin und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder wirken an pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung, die Anerkennung oder die Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, die Festlegung von Prüfungsaufgaben und die Bestellung der Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter sowie Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Der Prüfungsausschuß bedient sich zur verwaltungsmäßigen Erledigung seiner Geschäfte des Zentralen Prüfungsamtes der Universität Dortmund.

§ 7 Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer bzw. Prüferinnen und die Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem bzw. der Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer bzw. Prüferin können alle hauptberuflichen Professoren und Professorinnen, Privatdozenten oder Hochschuldozenten und -dozentinnen der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bzw. des Fachbereichs Mathematik bestellt werden; in Ausnahmefällen können durch Beschluß des Fakultäts- bzw. Fachbereichsrats auch andere Personen aus dem Personenkreis des § 92 Abs. 1 UG zu Prüfern und Prüferinnen bestellt werden. Zum Prüfer bzw. Prüferin darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit an der Fakultät bzw. dem Fachbereich ausgeübt hat. Ein Mitglied der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften kann nur zum Prüfer bzw. Prüferin den Fächern bestellt werden, für die er bzw. sie Prüfer bzw. Prüferin im Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften ist. Ein Mitglied des Fachbereichs Mathematik kann nur zum Prüfer bzw. Prüferin in mathematischen Fächern bestellt werden. Zum Beisitzer bzw. Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Als vergleichbar sind insbesondere Diplomprüfungen in Mathematik bzw. Wirtschaftswissenschaften anzusehen.

(2) Die Prüfer und Prüferinnen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Der Kandidat oder die Kandidatin kann den Betreuer bzw. Betreuerin der Diplomarbeit und bei mündlichen Prüfungen den Prüfer bzw. Prüferin oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten oder der Kandidatin soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4) Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten bzw. oder der Kandidatin die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. Bei mündlichen Prüfungen kann die Frist der Festsetzung der Prüfungstermine in Absprache zwischen Kandidat bzw. Kandidatin und Prüfer bzw. Prüferin auf weniger als zwei Wochen verkürzt werden.

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind, kann die Erfüllung von Auflagen für die Anerkennung verlangt werden.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden.

(3) Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(4) In staatlich anerkannten Fernstudien oder vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien oder Prüfungsleistungen von Amts wegen anerkannt. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die gemeinsamen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

(5) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Mathematik und/ oder Wirtschaftswissenschaft erbracht worden sind, werden als Studienleistung auf das Grundstudium anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(6) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 WissHG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden entsprechend dem Ergebnis der Einstufungsprüfung Studienleistungen des Grundstudiums und Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(7) Zuständig für Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(9) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin wird die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgehen muß. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dies dem Kandidaten oder der Kandidatin schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Das Rücktrittsrecht gem. § 5 (4) bleibt hiervon unberührt.

(3) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem bzw. der jeweiligen Prüfer bzw. Prüferin oder dem bzw. der Aufsichtführenden, in der Regel nach Abmahnung, von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Begründung für den Ausschluß ist aktenkundig zu machen. Wird der Kandidat oder die Kandidatin von dem weiteren Erbringen einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er innerhalb von vier Wochen verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.

(4) Der Kandidat oder die Kandidatin kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist vor der Entscheidung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 10 Zulassung

Die Diplom-Vorprüfung wird durch studienbegleitende Prüfungen erbracht.

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) besitzt,
  2. mindestens das letzte Semester vor der Meldung zur Diplom-Vorprüfung an der Universität Dortmund für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik eingeschrieben war (der Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen) oder gemäß § 70 Abs. 2 WissHG als Zweithörer für diesen Studiengang zugelassen ist,
  3. an folgenden Lehrveranstaltungen erfolgreich teilgenommen hat:
    1.  
      • ? Analysis I oder II (ein Leistungsnachweis),
      • ? Lineare Algebra und Analytische Geometrie I (ein Leistungsnachweis);
    2.  
      • ? Statistik I (ein Leistungsnachweis)
      • ? Darüber hinaus wird die erfolgreiche Teilnahme an zwei Programmierkursen verlangt (zwei Leistungsnachweise).

Die Studienordnung regelt die Einzelheiten bezüglich der Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an den oben genannten Lehrveranstaltungen.
 
(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 8 Abs. 6 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß über das Zentrale Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Punkt 1, 2 und 4.1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. Nachweise über das bisherige Studium,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat oder die Kandidatin bereits eine Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathematik oder einem verwandte Studiengang wie Mathematik mit Nebenfach Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre oder Wirtschaftsinformatik nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren in einem Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik befindet,
  4. eine Erklärung, wenn der Kandidat oder die Kandidatin der Zulassung von Zuhörern bei der mündlichen Prüfung widerspricht,
  5. Vorschläge für die Prüfer der mündlichen Prüfungen, soweit ein Vorschlagsrecht des Kandidaten oder der Kandidatin besteht (§ 7 Abs. 3). Bei dem selben Prüfer bzw. der selben Prüferin können in der Diplom-Vorprüfung höchstens zwei Fachprüfungen abgelegt werden.

(4) Die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 Nr. 3.2 und die Vorschläge für die Prüfer können nachgereicht werden, müssen aber vor der letzten Fachprüfung vorliegen.

(5) Die Meldung zur Fachprüfung über Angewandte Mathematik (s. § 12 Abs. 2 Punkt 3) kann erst erfolgen, wenn die Teilprüfungen über Analysis und Lineare Algebra (s. § 12 Abs. 2 Punkt 1 und 2) erfolgreich abgelegt sind.

(6) Ist es dem Kandidaten oder der Kandidatin nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(7) Einer der Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 Nr. 3.1 und 3.2 kann auf Antrag durch einen Leistungsnachweis über eine andere Lehrveranstaltung ersetzt werden, sofern Gleichwertigkeit vorliegt.

§ 11 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß aufgrund der eingereichten Unterlagen. Die Entscheidung über den Zulassungsantrag wird dem Kandidaten oder der Kandidatin schriftlich, im Falle der Ablehnung mit einer Begründung, mitgeteilt.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

  1. die in § 10 Abs. (3) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat oder die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Wirtschaftsmathematik oder dem Studiengang Mathematik mit Nebenfach Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes end-gültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat oder die Kandidatin sich in einem anderen Prüfungsverfahren im Studiengang Wirtschaftsmathematik befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§6 Abs. 2) verloren hat.

§ 12 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, daß er oder sie das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er oder sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den Prüfungen in folgenden fünf Fächern:

  1. Analysis,
  2. Lineare Algebra,
  3. Angewandte Mathematik,
  4. Betriebswirtschaftslehre,
  5. Volkswirtschaftslehre.

(3) Gegenstand der Fachprüfungen ist nach näherer Bestimmung der Studienordnung:

  1. in Analysis: Stoff der Grundvorlesungen
    • ? Analysis I
    • ? Analysis II,
  2. in Linearer Algebra: Stoff der Grundvorlesungen
    • ? Lineare Algebra und Analytische Geometrie I,
    • ? Lineare Algebra II für Wirtschaftsmathematiker,
  3. in Angewandter Mathematik: Stoff der Grundvorlesungen
    • ? Numerische Mathematik I,
    • ? Stochastik I (= Wahrscheinlichkeitsrechnung),
  4. in Betriebswirtschaftslehre: Stoff der Vorlesungen
    • ? Grundlagen des Marketing,
    • ? Grundlagen der Unternehmensrechnung,
    • ? Theorie der Investition und Finanzierung,
    • ? Theorie der Produktionswirtschaft,
  5. in Volkswirtschaftslehre: Stoff der Vorlesungen
    • ? Wirtschaftstheorie I (Mikroökonomie),
    • ? Wirtschaftstheorie II (Makroökonomie).

(4) Die Fachprüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind jeweils mündliche Prüfungen (s. § 14).

(5) Die Fachprüfungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden in Form einer vierstündigen Klausurarbeit (s. §13) abgelegt.

(6) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Abs. 1 WissHG ersetzt werden.

§ 13 Klausurarbeiten (schriftliche Fachprüfungen)

(1) Eine Klausurarbeit dauert maximal vier Stunden. In den Klausurarbeiten sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden können.

(2) Die Klausurarbeiten werden unter Aufsicht durchgeführt und sind nichtöffentlich. Den Kandidaten sind mehrere Aufgaben zur Wahl zu stellen. Die jeweils zugelassenen Hilfsmittel werden von den Prüfern mindestens 14 Tage vor dem jeweiligen Klausurtermin durch Aushang bekanntgegeben.

(3) Jede Klausurarbeit ist von mindestens zwei Prüfern gemäß §7 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die Bewertung der Klausurarbeit wird den Kandidaten spätestens nach sechs Wochen durch Aushang mitgeteilt, wobei die Anforderungen des Datenschutzes zu beachten sind.

§ 14 Mündliche Prüfungen (mündliche Fachprüfungen)

(1) In den mündlichen Prüfungen sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner nachgewiesen werden, daß die Kandidaten über breites Grundlagenwissen verfügen.

(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer bzw. Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. Beisitzerin (§ 7 Abs. 1) oder vor zwei Prüfern abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 15 Abs. 1 hört der Prüfer bzw. Prüferin den Beisitzer bzw. Beisitzerin.
Wenn, wie im Prüfungsfach Angewandte Mathematik, die Heterogenität der Stoffgebiete es erfordert, können zwei Prüfer bestellt werden, die dann jeweils ein Stoffgebiet prüfen. In diesem Fall ist die Prüfung bestanden, wenn sie von beiden Prüfern mit mindestens ausreichend bewertet wird. Bei abweichender Bewertung wird das arithmetische Mittel gebildet. Der zweite Prüfer bzw. Prüferin übernimmt dann jeweils die Rolle des Beisitzers bzw. Beisitzerin.

(3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat oder Kandidatin und Fach mindestens 20 und höchstens 45 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind vom Beisitzer bzw. Beisitzerin bzw. dem anderen Prüfer bzw. Prüferin in einem Protokoll festzuhalten.

(5) Das Ergebnis der einzelnen Prüfung ist dem Kandidaten oder der Kandidatin im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(6) Studenten des Studiengangs Wirtschaftsmathematik, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten. Versucht ein Zuhörer, die Prüfung zu beeinflussen oder zu stören, kann der Prüfer bzw. Prüferin den Störer bzw. die Störerin ausschließen.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem oder den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen durch mehrere Prüfer wird das arithmetische Mittel gebildet und die Note entsprechend Absatz 2 festgesetzt. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

  • 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
  • 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
  • 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
  • 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
  • 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können diese Noten um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden, die Noten 0.7, 4.3, 4.7 und 5.3 sind ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die nicht gerundete Fachnote ergibt sich als Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen.

Die Fachnote wird wie folgt festgesetzt:

  • bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
  • bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
  • bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
  • bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
  • bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.

(4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der nicht gerundeten Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 2 entsprechend.

Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:

  • bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
  • bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
  • bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
  • bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(5) Bei der Festsetzung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 16 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Jede nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertete Fachprüfung kann zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Eine Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen ist nicht zulässig.

(2) Versäumt der Kandidat oder die Kandidatin, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen  nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er oder sie den Prüfungsanspruch, es sei denn, er oder sie weist nach, daß er oder sie das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß. Ein gemäß § 5 Abs. 6 erforderlicher Antrag muß vor Ablauf der Wiederholungsfrist der betreffenden Fachprüfung beim Prüfungsausschuß vorliegen.

§ 17 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten oder der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nichtbestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm oder ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung bzw. einer Bescheinigung über den Wechsel des Studienganges eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 18 Zulassung

Die Diplomprüfung wird durch studienbegleitende Prüfungen erbracht:

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 8 Abs. 7) bestanden hat, die Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang Wirtschaftsmathematik oder eine gemäß § 8 Abs. 3 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, mindestens zwei Semester vor der Meldung zur Diplomprüfung an der Universität Dortmund für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer bzw. Zweithörerin zugelassen ist.

(2) Zu den Fachprüfungen kann nur zugelassen werden wer folgende Leistung nachweise nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung erworben hat:

  1. 1. In Mathematik:
    • einen Leistungsnachweis aus einem Seminar aus der gewählten Vertiefungsrichtung
    • einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus Mathematik I oder II oder dem Ergänzungskatalog von je vier SWS Vorlesungen, die nicht Gegenstand der Diplomprüfung sind,
    • einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am mathematischen Praktikum
  2. 2. In den Wirtschaftswissenschaften:
    • einen Leistungsnachweis aus einem Seminar im dritten oder vierten Prüfungsfach (siehe § 19).

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist zugleich mit der Meldung zur ersten Fachprüfung schriftlich über das Zentrale Prüfungsamt an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen, sofern die Unterlagen nicht bereits bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. beim zentralen Prüfungsamt vorliegen:

  • die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1, Punkt 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  • die Angabe der in Mathematik I und II gewählten Prüfungsgebiete und gegebenenfalls der Zusatzfächer (können nachgereicht werden),
  • Angabe der mathematischen Vertiefungsrichtung, (kann nachgereicht werden),
  • Angabe der Wahl der Studienrichtung Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre (kann nachgereicht werden),
  • Angabe der zwei gewählten speziellen Betriebswirtschaftslehren bzw. Volkswirtschaftslehren (können nachgereicht werden),
  • für die mündlichen Prüfungen die Namen der gewünschten Prüfer unter Beachtung von § 6 Abs. 3 (können nachgereicht werden). Bei demselben Prüfer bzw. derselben Prüferin können in der Diplomprüfung höchstens zwei, beim Betreuer bzw. der Betreuerin der Diplomarbeit höchstens eine Fachprüfung abgelegt werden.
  • der Name des Betreuers bzw. der Betreuerin, unter dessen Anleitung der Kandidat oder die Kandidatin die Diplomarbeit anzufertigen wünscht (kann nachgereicht werden),
  • eine Erklärung darüber, ob der Kandidat oder die Kandidatin bereits eine Diplomprüfung in einem Studiengang Wirtschaftsmathematik nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,
  • eine Erklärung wenn der Kandidat oder die Kandidatin der Zulassung von Zuhörern zur mündlichen Prüfung widerspricht (kann nachgereicht werden).

(4) Die Ausgabe des Diplomarbeitsthemas erfolgt erst, sobald alle gem. (2) geforderten Leistungsnachweise vorliegen und sämtliche Fachprüfungen erfolgreich bestanden sind.

(5) Die Meldung zu den mathematischen Fachprüfungen gemäß § 19 (2) 1.1, 1.2 bzw. (2) 2.1, 2.2 kann erst erfolgen, wenn die in (2) Punkt 1 genannten Leistungsnachweise vorliegen. Die Zulassung zu den wirtschaftswissenschaftlichen Fachprüfungen gem. § 19 (2) 1.3, 1.4 bzw. (2) 2.3, 2.4 kann erst erfolgen, wenn der in (2) Punkt 2 genannte Leistungsnachweis vorliegt.

(6) Im übrigen gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.

§ 19 Umfang und Art der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung besteht aus

  1. der Diplomarbeit,
  2. den Fachprüfungen.

Die Fachprüfungen der Diplomprüfung erstrecken sich auf folgende Prüfungsfächer:

  1. in der Studienrichtung Betriebswirtschaftslehre (BWL)
    1. Mathematik I,
    2. Mathematik II,
    3. eine spezielle Betriebswirtschaftslehre,
    4. eine weitere spezielle Betriebswirtschaftslehre,
    5. Wirtschaftsinformatik,
    6. Informatik
  2. in der Studienrichtung Volkswirtschaftslehre (VWL)
    1. Mathematik I,
    2. Mathematik II,
    3. eine spezielle Volkswirtschaftslehre,
    4. eine weitere spezielle Volkswirtschaftslehre,
    5. Ökonometrie,
    6. Informatik.

Die Studienordnung enthält die Vorlesungskataloge Mathematik I und II sowie die in den dritten und vierten Prüfungsfächern wählbaren speziellen Betriebswirtschaftslehren und speziellen Volkswirtschaftslehren. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag eines Kandidaten oder einer Kandidatin der Wahl einer speziellen Volkswirtschaftslehre als viertes Prüfungsfach in der Studienrichtung BWL zustimmen, sofern die gewählte wirtschaftswissenschaftliche Fächerkombination fachlich sinnvoll ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann im vierten Prüfungsfach der Studienrichtung VWL eine spezielle Betriebswirtschaftslehre gewählt werden. Die Fachprüfungen in Mathematik I, II, Ökonometrie und Informatik sind mündliche Prüfungen. Die Fachprüfungen in den wirtschaftswissenschaftlichen dritten und vierten Fächern sowie in Wirtschaftsinformatik bestehen aus einer Klausurarbeit gemäß § 13. Die Fachprüfungen haben folgenden Umfang:

  1. In Mathematik I und II sind Kenntnisse im Umfang von je vier Semesterwochenstunden (SWS) an Vorlesungen erforderlich, die nicht bereits Gegenstand der Diplom-Vorprüfung waren. Vorlesungen im Umfang von vier SWS müssen weiterführend sein. Eine Vorlesung gilt als weiterführend, wenn sie in erster Linie für den Studienabschnitt nach dem Vordiplom vorgesehen ist.
  2. In den Vorlesungen zu 1.3., 1.4. bzw. 2.3., 2.4. sind Kenntnisse im Umfang von jeweils 12 SWS über zwei spezielle Betriebswirtschaftslehren bzw. spezielle Volkswirtschaftslehren erforderlich.
  3. In Wirtschaftsinformatik bzw. Ökonometrie sind Kenntnisse im Umfang von jeweils 12 SWS erforderlich, in Informatik von fünf SWS. Der Prüfungsstoff in den Fachprüfungen gem. Abs. 2 darf nicht bereits Gegenstand der Diplom-Vorprüfung gewesen sein.

§ 20 Diplomarbeit

(1) In der Diplomarbeit soll der Kandidat oder die Kandidatin zeigen, daß er oder sie sein oder ihr Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Thema aus seinem oder ihrem Fach nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor bzw. Professorin, Hochschuldozenten bzw. -dozentin oder Privatdozenten bzw. -dozentin, der bzw. die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 zur Diplomprüfung als Prüfer bzw. Prüferin bestellt werden kann, ausgegeben und betreut werden, sofern diese hauptberuflich in Forschung und Lehre in dem Fachbereich Mathematik oder der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften tätig sind. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses und unter Beachtung des § 92 Abs. 1 UG kann die Diplomarbeit von einem Professor bzw. Professorin ausgegeben und betreut werden, der einem anderen Fachbereich der Universität Dortmund oder in begründeten Ausnahmefällen einer anderen Universität oder dem Fachbereich Mathematik oder der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als Honorarprofessor bzw. -professorin angehört; in diesen Fällen ist dem Kandidaten oder der Kandidatin ein Professor bzw. Professorin des Fachbereichs Mathematik oder der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als Zweitbetreuer bzw. -betreuerin zuzuordnen. Der Kandidat oder die Kandidatin kann Vorschläge für die Wahl seines bzw. ihres Betreuers bzw. seiner bzw. ihrer Betreuerin und für das Thema der Diplomarbeit machen. Das Thema der Diplomarbeit soll Bezüge zu Mathematik und Wirtschaftswissenschaften haben; diese darzustellen gehört zu den Aufgaben der Kandidaten. Der Kandidat oder die Kandidatin soll sich nach bestandener Diplom-Vorprüfung bald mit einem möglichen Betreuer bzw. Betreuerin über den Schwerpunkt des Studiums, aus dem später die Diplomarbeit hervorgehen soll, ins Benehmen setzen. Kann ein Kandidat oder eine Kandidatin keinen Betreuer bzw. Betreuerin benennen, sorgt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin dafür, daß er oder sie rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit und einen Betreuer bzw. Betreuerin erhält. Das Thema für die Diplomarbeit kann erst ausgegeben werden, nachdem der Kandidat oder die Kandidatin die Fachprüfungen erfolgreich abgelegt hat. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abgeschlossen werden kann. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall einmal auf begründeten Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen verlängern. Ein Verlängerungsantrag ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der Abgabefrist zu stellen.

(6) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate zurückgegeben werden.

(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er oder sie seine oder ihre Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

§ 21 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses über das Zentrale Prüfungsamt in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; bei Posteinlieferung gilt das Datum des Poststempels. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer ist der Betreuer bzw. die Betreuerin. Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den zweiten Prüfer bzw. die zweite Prüferin, der bzw. die gemäß § 20 Abs. 2 zur Ausgabe und Betreuung von Diplomarbeiten berechtigt sein muß.

(3) Ist eine Bewertung mindestens "ausreichend" (4,0 oder besser) und die andere "nicht ausreichend" 5,0), so bestimmt der Prüfungsausschuß einen dritten Prüfer bzw. eine dritte Prüferin der bzw. die gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 zur Ausgabe und Betreuung von Diplomarbeiten berechtigt sein muß. Sind zwei der drei Noten nicht ausreichend, wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ist eine Note nicht ausreichend und lauten die beiden anderen Noten "3,3", 3,7" oder "4,0" wird als Note "ausreichend" (4,0) festgesetzt. In allen anderen Fällen errechnet sich die endgültige Note für die Diplomarbeit als arithmetisches Mittel aus den Noten aller Gutachter der Diplomarbeit. § 14 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Gutachten sollen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Arbeit vorliegen. Die Bewertung ist dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich mitzuteilen.

§ 22 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

Für die Klausurarbeiten und mündlichen Prüfungen gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

§ 23 Zusatzfächer

Der Kandidat oder die Kandidatin kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, für die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote gilt § 15 entsprechend. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen und die Diplomarbeit mit mindestens " ausreichend " bewertet worden sind.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der nicht gerundeten Fachnoten und der nicht gerundeten Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt § 15 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 15 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen nicht gerundeten Fachnoten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,15 ist.

§ 25 Freiversuch

(1) Legt ein Kandidat oder eine Kandidatin innerhalb der Regelstudienzeit und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht er oder sie diese nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch in demselben Prüfungsfach ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Fachprüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.

(2) Fachsemester im Sinne dieser Regelung sind die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolvierten Fachstudiensemester in einem wirtschaftsmathematischen Diplomstudiengang. Studienzeiten in einem verwandten Studiengang oder in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen werden nach Maßgabe des Anteils der angerechneten Studien und Prüfungsleistungen berücksichtigt. Die fortlaufende Zählung der Fachsemester im Sinne des Satzes 1 wird vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 3 bis 5 durch die Inanspruchnahme von Urlaubssemestern nicht unterbrochen.

(3) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Kandidat oder die Kandidatin nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß die Kandidatin oder der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung zu einer Fachprüfung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.

(4) Bis zu drei Semestern unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium, wenn der Kandidat oder die Kandidatin nachweislich an einer ausländischen Hochschule für den Studiengang, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin einschlägige Lehrveranstaltungen in ange-messenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen einschlägigen Leistungsnachweis erworben hat.

(5) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Kandidat oder die Kandidatin nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen einer Hochschule tätig war. Die diesbezüglichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß. Die entsprechende Bestätigung ist mit der Meldung zu der Fachprüfung vorzulegen.

(6) Befindet sich ein Kandidat oder eine Kandidatin in einem höheren als dem gemäß Absatz 1 zulässigen Fachsemester im Sinne des Absatzes 2 und liegen Voraussetzungen für einen Freiversuch aufgrund der Absätze 3 bis 5 vor, hat der Kandidat oder die Kandidatin dies mit der Meldung zu einer Fachprüfung schriftlich zu erklären und nachzuweisen. Erfolgt die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht oder werden die erforderlichen Nachweise nicht spätestens mit der Meldung zu einer Fachprüfung vorgelegt, ist die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Nichtberücksichtigung von Fachsemestern aufgrund der Absätze 3 bis 5 trifft auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin der Prüfungsausschuß.

(7) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Die Meldung hierzu ist für den nächsten Prüfungstermin abzugeben. Erreicht der Kandidat oder die Kandidatin in der Wiederholungsprüfung eine bessere Fachnote, so wird diese Fachnote der Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung zugrundegelegt.

§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Jede nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertete Fachprüfung kann zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Eine Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen ist außer bei Anwendung des § 25 Abs. 7 (Freiversuch) nicht zulässig. Ein Wechsel von Fächern anläßlich einer Wiederholungsprüfung ist ausgeschlossen.

(2) Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann mit neuer Themenstellung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Diplomarbeit ist nicht zulässig. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 20 Abs. 6 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat oder die Kandidatin bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(3) Für die Wiederholung von Fachprüfungen und der Diplomarbeit gelten die Fristen des § 16 Abs. 2 entsprechend.

§ 27 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den Siegeln des Fachbereichs Mathematik und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Das Zeugnis enthält die Fachnoten und Prüfer, Thema, Prüfer und Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote, die Bezeichnung des absolvierten Studienganges sowie auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin die Noten der Zusatzfächer und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigten Fachstudiendauer.

(3) Im übrigen gilt § 17 entsprechend.

§ 28 Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von den Dekanen bzw. Dekaninnen des Fachbereichs Mathematik und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den Siegeln des Fachbereichs und der Fakultät versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat oder die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prü-fungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat oder die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat oder die Kandidatin hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen, gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis auszustellen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 31 Aberkennung des Diplomgrades

Der Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheiden die Fachbereichsräte.

§ 32 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Sommersemester 1997 für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik an der Universität Dortmund eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Wintersemester 1996/97 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung beantragen. Studierende, die vor dem Sommersemester 1997 für den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität Dortmund eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Wintersemester 1996/97 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser neuen Prüfungsordnung ab; auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin wird die neue Prüfungsordnung auch auf die Diplom-Vorprüfung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung schriftlich zu stellen und ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 33 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik vom xxxx (GABl. NW.xxxxxx) außer Kraft. § 32 bleibt unberührt. Die Prüfungsordnung wird vom Rektor der Universität Dortmund genehmigt und im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Wirtschafts- und Sozial-wissenschaftlichen Fakultät vom (Datum)
des Fachbereichsrates Mathematik vom (Datum)
und des Senats der Universität Dortmund vom (Datum)

Ort, Datum
Der Rektor bzw. die Rektorin