Bisher waren in den Bachelor- und Masterprüfungsordnungen für die Studiengänge Mathematik, Technomathematik und Wirtschaftsmathematik Fristen für die Anmeldung zum Erstversuch von bestimmten Prüfungen sowie Fristen für Wiederholungsprüfungen vorgesehen. Diese Regelungen werden ab dem Sommer 2021 nicht mehr angewendet.
Die Prüfungsordnungen sahen im § 11 (PO 2019) Fristen für die Anmeldung zu Prüfungen und Wiederholungsprüfungen vor ("Drei-Semester-Regel" etc.).
In den Prüfungsordnungen von 2015 (und noch älteren Prüfungsordnungen) fanden sich diese Regelungen im § 8 in analoger Form.
§ 11 Fristen für Prüfungsleistungen, Wiederholung von Prüfungen, Bestehen der Bachelorprüfung, endgültiges Nichtbestehen
(1) Die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung muss spätestens drei Semester nach dem Semester erfolgen, das nach der entsprechenden Übersicht im Anhang (Studienstruktur) für den Besuch der Lehrveranstaltung vorgesehen ist. Anderenfalls verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben. Die Frist verlängert sich in den Fällen des § 64 Absatz 3a HG jeweils um die dort angegebenen Zeiträume. Sieht der entsprechende Übersichtsplan keine zeitliche Zuordnung der Lehrveranstaltung zu einem Semester vor, so besteht keine Befristung. § 8 Absatz 5 bleibt unberührt.
...
(4) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwei Semestern erfolgen. (MATHEMATIK / TECHNOMATHEMATIK)
(4) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung in einem mathematischen / wirtschaftsmathematischen Modul muss innerhalb von zwei Semestern und in einem wirtschaftswissenschaftlichen Modul innerhalb von drei Semestern erfolgen. (WIRTSCHAFTSMATHEMATIK)
Anderenfalls verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben. Die Frist verlängert sich in den Fällen des § 64 Absatz 3a HG jeweils um die dort angegebenen Zeiträume.
Die Formulierungen in den Master-Prüfungsordnungen sind analog im dortigen § 11 in den Absätzen (1) und (3) zu finden.
Die Prüfungsausschüsse Mathematik / Technomathematik und Wirtschaftsmathematik haben die Anwendung dieser Regelungen ab Juni / Juli 2021 ausgesetzt; mit der nächsten Änderung der Prüfungsordnung werden die Prüfungsordnungen entsprechend angepasst.
Die Fakultät Wirtschaftswissenschaften wendet analoge Fristen ebenfalls nicht mehr an.
Das Hinweisblatt für Prüfungen wurde ebenfalls in diesem Punkt aktualisiert.
Wichtig: Die Anzahl der Prüfungsversuche ändert sich dadurch nicht.
Insbesondere ändert sich die Anzahl der Versuche in Analysis I und Lineare Algebra I nicht: Nur Versuche im ersten Jahr werden als Freiversuch im Sinne der Prüfungsordnung (*) gezählt! (PO 2019)
(*) Diese Freiversuche sind "andere" Freiversuche als die Bonusversuche durch die Corona-Regularien in 2020/2021.
Falls beide Regeln anwendbar sind, gibt es aber nicht zwei neue Versuche ;-)
Auch die Prüfungstermine (Rhythmus und Angebot der Prüfungen) bleiben unverändert.
Die Anmeldefristen und Abmeldefristen für die jeweiligen Prüfungstermine bleiben ebenfalls unverändert.
Im Lehramtsstudium sehen die Prüfungsordnungen keine solchen Fristen vor. Daher war hier keine Änderung erforderlich.